Gerichte klären: Wann durchgestrichene Preise und UVPs in der Werbung erlaubt sind
Ayten KarzGerichte klären: Wann durchgestrichene Preise und UVPs in der Werbung erlaubt sind
Deutsche Gerichte haben wegweisende Urteile dazu gefällt, wie Unternehmen Rabatte und Referenzpreise bewerben dürfen. Aktuelle Fälle, die Apo.com, Netto und die Verwendung der vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreise (UVP) betreffen, präzisieren, wann durchgestrichene Preise zulässig sind. Die Entscheidungen befassen sich zudem mit irreführenden „Preis-Jojo“-Taktiken.
Die Apothekerkammer Nordrhein verklagte Apo.com wegen der Anzeige durchgestrichener Preise bei rezeptfreien Medikamenten. Das Landgericht Frankfurt urteilte, dass die Durchstreichung in diesem Fall zwar unzulässig war, der Verkauf gebündelter Packungen Paracetamol jedoch weiterhin erlaubt bleibt. Die Richter wiesen darauf hin, dass Verbraucher mit UVPs – insbesondere bei Medikamenten – vertraut seien und diese als marktorientierten Referenzpreis dienen könnten.
Das Gericht stellte zudem klar, dass § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV) – eine Regelung, die Unternehmen verpflichtet, den niedrigsten in den letzten 30 Tagen verlangten Preis offenzulegen – nicht greift, wenn Rabatte auf einer unverbindlichen UVP des Herstellers basieren. Der Gesetzgeber bestätigte diese Auslegung später und betonte, dass die Vorschrift Händler davon abhalten solle, Preise künstlich hochzusetzen, bevor sie Rabatte gewähren – nicht jedoch UVP-basierte Werbung einschränken solle.
Unterdessen entschied das Landgericht Köln, dass die Nennung einer UVP nicht per se irreführend ist, sofern sie einen realistischen Marktpreis widerspiegelt. Unabhängig davon sah sich der Discounter Netto mit einer Klage der deutschen Wettbewerbsbehörde konfrontiert, die dem Unternehmen „Preis-Jojo“-Praktiken vorwirft – also das vorübergehende Anheben von Preisen, bevor sie erneut gesenkt werden.
Die Urteile schaffen klarere Regeln für die Rabattwerbung in Deutschland. Durchgestrichene Preise bleiben nur dann erlaubt, wenn sie sich auf eine UVP des Herstellers stützen, während Bündelangebote weiterhin zulässig sind. Unternehmen müssen jedoch sicherstellen, dass alle verwendeten Referenzpreise echt sind und nicht künstlich aufgebläht wurden.






