Gericht kippt Müllers undurchsichtige Vertragsklauseln für Online-Reservierungen
Ayten KarzGericht kippt Müllers undurchsichtige Vertragsklauseln für Online-Reservierungen
Ein deutsches Gericht hat unklare Vertragsbedingungen der Drogeriemarktkette Müller für Online-Bestellungen mit Abholung im Geschäft für unwirksam erklärt. Das Oberlandesgericht Stuttgart urteilte, dass die Formulierungen des Unternehmens verwirrend seien und den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten.
Streitpunkt waren widersprüchliche Klauseln darüber, wann ein Kaufvertrag zustande kommt und ob Kunden vom Vertrag zurücktreten können.
Müllers Bedingungen besagten, dass durch das Anklicken von "Jetzt reservieren" online ein Kaufangebot abgegeben werde. Gleichzeitig hieß es jedoch, der Kaufvertrag komme erst mit der Abholung und Bezahlung der Ware im Geschäft zustande. Diese Uneindeutigkeit führte zu Verwirrung über das Widerrufsrecht der Kunden.
Das Gericht stellte fest, dass diese widersprüchlichen Angaben gegen das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verstoßen, das klare und verständliche Formulierungen verlangt. Da sich die Klauseln gegenseitig ausschlossen, erklärten die Richter Müllers Versuch für ungültig, das gesetzliche Widerrufsrecht bei Filialabholungen auszuschließen.
Das Urteil bestätigte zwar, dass es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag handele. Allerdings lehnte das Gericht die pauschale Aberkennung des Widerrufsrechts ab – begründet mit der insgesamt mangelnden Transparenz der Vertragsbedingungen.
Die Entscheidung bedeutet, dass Müller seine Online-Bestellbedingungen für die Filialabholung überarbeiten muss. Kunden behalten ihr Widerrufsrecht, sofern das Unternehmen keine eindeutigen Vertragsregelungen vorlegt. Das Urteil unterstreicht, wie wichtig es für Unternehmen ist, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Verbraucherschutzbestimmungen entsprechen.






