Totes Rezept: Klinik muss 490 Euro für Medikament an Verstorbenen zurückzahlen
Jessika FröhlichTotes Rezept: Klinik muss 490 Euro für Medikament an Verstorbenen zurückzahlen
Eine Krebsklinik in Bayern muss 489,52 Euro zurückerstatten, nachdem sie einem Patienten, der bereits verstorben war, ein Medikament verschrieben hatte. Das Sozialgericht München erklärte das Rezept für ungültig, da der Patient 17 Tage vor der Ausstellung des Arzneimittels verstorben war. Der Fall zeigt Kommunikationslücken zwischen Kliniken und Vertragsärzten auf.
Der Vorfall begann, als die Klinik ein Rezept für Pamorelin, ein Krebsmedikament, ausstellte, ohne zu wissen, dass der Patient bereits Wochen zuvor verstorben war. Eine Apotheke belieferte das Rezept und berechnete der Krankenkasse des Patienten den vollen Betrag. Nach Entdeckung des Fehlers forderte die Krankenkasse eine Untersuchung und Erstattung der Kosten.
Das Gericht stellte fest, dass die Klinik gegen die vorgeschriebenen Abläufe verstoßen habe. Ein einfacher Anruf zur Bestätigung des Patientenzustands hätte den Fehler verhindern können. Nach deutschem Recht dürfen Vertragsärzte keine Leistungen – einschließlich Rezeptausstellungen – nach dem Tod eines Patienten in Rechnung stellen.
Obwohl das Urteil die finanziellen Belastungen von Onkologen anerkennt, betonte es, dass eine bessere Praxisorganisation unverzichtbar sei. Das Gericht schlug zudem vor, dass künftige Fehler vermieden werden könnten, wenn Vertragsärzte automatisch über den Tod von Patienten durch das elektronische Patientenakten-System (ePA) informiert würden.
Die Klinik muss nun die 489,52 Euro an die Krankenkasse zurückzahlen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit strengerer Kontrollen vor der Ausstellung von Rezepten. Gleichzeitig deutet sie auf mögliche Änderungen hin, wie Ärzte künftig über den Tod von Patienten informiert werden.






